ADG widerspricht Datenschutzvorwürfen

Werden in der Apothekensoftware mehr Daten erfasst undgespeichert, als zulässig ist? Ein Artikel vom gestrigen Donnerstag auf „süddeutsche.de“erhebt genau diesen Vorwurf gegen den zur Phoenix-Group gehörendenSoftware-Hersteller ADG. Dieser entgegnet, dass die Warenwirtschaftssysteme denAnforderungen der Datenschutzgrundverordnung in vollem Umfang Rechnung tragen.

Viele Apotheken arbeiten mittlerweile mit Rezeptscannern. Dieselesen nicht nur die zur Abgabe zwingend notwendigen Daten aus, wie das verordneteArzneimittel und die Kassen-IK, sondern auch die Daten des Patienten – undspeichern diese anscheinend teilweise auch. Zumindest erhebt ein aktuell in derSüddeutschen Zeitung erschienener Artikel diesen Vorwurf gegen den SoftwareherstellerADG. Dort wird über eine Apothekerin berichtet, die, als sie sich im Frühjahr umdie DSGVO kümmerte, Daten von mehreren 1.000 Patienten gefunden hatte – deutlichmehr als sie wissentlich als Stammkunden mit deren Einwilligung gespeicherthatte. Sie habe die ADG beauftragt, die Datenbank entsprechend zu bereinigen. Darum habe die Firma sich aber gedrückt, heißt es.

Die von der SZ befragten Datenschutzexperten sehen in der standardmäßigen Speicherung nicht benötigter Daten einen Konflikt mit dem Prinzip der Datenminimierung der DSGVO, wonach so wenig wie nötig gespeichert werden soll.Vor allem, wenn Privatpatienten ihre Rezepte nur vorlegen und dann selbst bezahlen, wie es in dem Artikel heißt. Laut SZ ist das kein Einzelfall. Die Überprüfung einer weiteren Apotheke soll einen vergleichbaren Datenfriedhof zutage gebracht haben.

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Softwarehersteller ADG erklärt dazu: „Datenschutz ist uns alsGesundheitsdienstleister sehr wichtig und durch Richtlinien und Prozesse festin unserer Organisation verankert. Die Warenwirtschaftssysteme der ADG tragenden Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung vom 25. Mai 2018 in vollemUmfang Rechnung. Warenwirtschaftssysteme in Apotheken müssen den Anforderungenzahlreicher gesetzlicher Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten fürApotheken genügen, die etwa aus dem Steuerrecht, dem BtM-Recht, derArzneimittelsicherheit (zum Beispiel Arzneimittelrückrufe) oder denarzneimittelrechtlichen Sorgfaltspflichten des Apothekers zum Schutz vonPatienten herrühren. Daher kommt ein abgestuftes, parametrisierbares Speicherungs-und Löschkonzept zum Tragen. Dieses Datenschutzkonzept ist für den Anwenderumfassend dokumentiert, damit er die notwendigen Entscheidungen treffen kann.“

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