AMVV kommt mit neuen Heilungsmöglichkeiten für Apotheker

Künftig muss der Arzt auf einem Rezept auch eine Dosisangabe vermerken. Der Bundesrat hat heute einer entsprechenden Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung zugestimmt. Zugleich ist das Plenum der Empfehlung des Ausschusses gefolgt, Heilungsmöglichkeiten für Apotheker vorzusehen.

Dem Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause auch über die 18. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) abgestimmt. Sie sieht unter anderem vor, dass es künftig eine grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Dosierung auf einem Humanarzneimittel-Rezept gibt. Bislang ist das nur punktuell verpflichtend, zum Beispiel bei Betäubungsmitteln oder Rezepturen. Es gibt allerdings zwei wesentliche Ausnahmen: Die neue Pflicht besteht nicht, wenn der Patient ohnehin einen Medikationsplan hat oder der Arzt eine anderweitige Dosierungsanweisung mitgegeben hat und dies auf dem Rezept vermerkt ist. 

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Weiterhin werden mit der Änderungsverordnung Arzneimittel mit dem Wirkstoff Desfesoterodin der Verschreibungspflicht unterstellt – die AMVV wird insofern der Zulassung angepasst. Außerdem werden Tierarzneimittel mit den Wirkstoffen Indoxacarb und Permethrin zur Anwendung beim Hund aus der Verschreibungspflicht entlassen. Ferner werden zwei von drei Positionen zu Phospholipiden redaktionell gestrichen und die verbleibende dritte Position wird neu gefasst. Außerdem werden 14 neue Positionen in die Anlage 1 (verschreibungspflichtige Stoffe und Zubereitungen) eingefügt. Außerdem wird die bestehende Position zu Distickstoffmonoxid dahingehend präzisiert, dass entsprechende Produkte künftig nur zur inhalativen Anwendung verschreibungspflichtig sind.

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Retaxrisiko verringern

Der Bundesrat hat der Verordnung zugestimmt – allerdings mit der Maßgabe einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses. Demnach soll der Apotheker eine fehlende Dosierungsangabe selbstständig ergänzen können, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist. Bislang ist das laut AMVV beim Geburtsdatum des Patienten sowie dem Ausstellungsdatum, der Darreichungsform sowie der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen möglich.

Außerdem soll der Apotheker den fehlenden Hinweis auf einen zweifelsfrei vorliegenden Medikationsplan oder eine vorhandene Dosierungsanweisung auch ohne Rücksprache mit dem Arzt auf der Verschreibung selbstständig heilen dürfen. Dadurch würden die Rückfragen beim Arzt und der Aufwand in der Apotheke auf das für die Arzneimitteltherapiesicherheit Notwendige reduziert, so die Länder. Zudem sei so das Retaxationsrisiko wegen der Belieferung fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen geringer. Damit ist der Bundesrat einem Anliegen der ABDA nachgekommen.

Dosisangabe erst in einem Jahr Pflicht

Inkrafttreten soll die geänderte Verordnung am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats – das wird der Fall sein, sobald vom Ministerium die Änderung einpflegt ist. Eine Ausnahme gilt für die Regelung zur Ergänzung der Dosierung auf dem Rezept: Diese soll erst am 1. Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats – also vermutlich im Herbst 2020 – in Kraft treten.

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