AOK zweifelt an Nichtverfügbarkeit und droht mit Nullretaxen

Sonderkennzeichen bzw. deren möglicherweise nichtangemessene Verwendung scheinen aktuell ein Lieblingsthema der Kassen zu sein.So schreibt unter anderem die AOK Bayern – rein informativ, wie die Kassebetont – Apotheker deswegen an. Dabei kritisiert sie unter anderem denunberechtigten Einsatz der „Nichtverfügbarkeit“. Die AOK erklärt, in wie vielenFällen die betreffende Apotheke dieses Sonderkennzeichen verwendet hat, ohnedass der Kasse eine entsprechende Meldung vorlag und droht mit „vollständigenAbsetzungen“.

Beim Thema Engpässe klafft die Ansicht der Kassen mit derRealität in der Apotheke zum Teil auseinander. So haben vor kurzem mehrereKassen, darunter auch die AOK Bayern, auf Anfrage erklärt, dass sie keineKenntnis über Lieferprobleme beim Wirkstoff Valsartan hätten und deswegen auchkeine Notwendigkeit sähen, das wesentliche teurere Altoriginal Diovan, bei dem hoheMehrkosten anfallen, zu erstatten. Fragt man Apotheker bekommt man eine ganzandere Antwort: Valsartan? Gibt es nicht. Und das ist nicht der einzigeDauerdefekt, mit dem sich das Personal deutscher Apotheken derzeit rumschlagenmuss. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass ein jüngst vonder AOK Bayern versandtes Schreiben, bei den Kollegen für ziemlichen Unmutsorgt. Denn darin reibt die Kasse den Apothekern unter die Nase, in wie vielenFällen im Abrechnungszeitraum 2018 Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels inklusiveWert der abgegebenen Präparate dokumentiert wurde, ohne dass der Kasse eine Meldung über dieNichtverfügbarkeit durch den Hersteller vorlag.

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Hinweis auf Berechtigung zur vollständigen Absetzung

Weiter weist die Kasse darauf hin, dass sich nur bei „tatsächlichenLieferausfällen und ausschließlich nach Anfrage durch die Apotheke beimGroßhandel bzw. Hersteller“ über die Rabattverträge hinweggesetzt werden dürfe.Und dann erklärt die AOK Bayern: „Wir behalten uns künftig die Prüfung dieserArzneimittelverordnungen auch retrospektiv vor und weisen in diesemZusammenhang darauf hin, dass wir nach den aktuellen vertraglichen Regularienzur vollständigen Absetzung berechtigt sind, sofern die Nichtverfügbarkeit nichtnachgewiesen werden kann.“

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