Neuregelung zum Großhandelshonorar verunsichert Apotheker und Großhändler

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wollten dieBundesregierung und der Gesetzgeber nach einem BGH-Urteil im Bereich derGroßhandelsvergütung eigentlich Klarheit schaffen: Das Fixhonorar derGrossisten von 70 Cent ist zu erheben und nicht rabattierbar. Doch der Phaground die SPD-Bundestagsfraktion meinen, dass auch Skonti gedeckelt werdenmüssten. Der Großhändler AEP hat angekündigt, bei seinen Konditionenmodellen zubleiben. Es drohen neue Klagen.

Der Bundestag hat am gestrigen Donnerstag mit den Stimmen vonUnion und SPD das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) beschlossen. Einefachfremde Regelung im TSVG ist die Rabattsperre für das Großhandelsfixum. Dasses überhaupt Handlungsbedarf gab, ist Folge eines Urteils desBundesgerichtshofs (BGH). Der hatte im Oktober 2017 in einem Rechtsstreit umdie Rabatte des Großhändlers AEP entschieden, dass der gegenwärtigeVerordnungstext lediglich eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze fürden Großhandel festlege. Das heißt: Der Großhandel muss den Festzuschlag von 70Cent dem Wortlaut nach nicht zwingend erheben. Dabei war der Gesetzgeber stetsdavon ausgegangen, dass die 70 Cent nicht rabattfähig sind – nur fand dieserWille aus BGH-Sicht keinen klaren Eingang in die Norm.

Mit dem TSVG wurde nun in die Arzneimittelpreisverordnungaufgenommen, dass „ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zuerheben“ sind. Zusätzlich darf auf den Abgabepreis des Herstellers ohne dieUmsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80Euro erhoben werden. So weit so gut. Aber allein schon der Begründungstext hatin den vergangenen Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Denn die Begründung istrecht unklar formuliert und lässt die Frage offen, ob von der 70-Cent-Sperrenicht nur Rabatte, sondern auch Skonti betroffen sind.

Der Phagro sieht das genauso. Wenn die Koalition nur die Gewährungvon Rabatten, nicht aber von handelsüblichen Skonti, auf den Rahmen desprozentualen Zuschlags begrenzt, werde „die bisherige Rechtsunsicherheit weiterfortbestehen. Notwendig ist daher eine eindeutige Klarstellung, dass die Summeaus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlags nichtüberschreiten darf“, schrieb der Phagro in seiner schriftlichen Stellungnahmezum TSVG. Unterstützung erhielt der Phagro quasi in letzter Minute von derSPD-Bundestagsfraktion, die einen Tag vor dem TSVG-Beschluss imGesundheitsausschuss dokumentieren ließ, dass „der Mindestpreis aus Abgabepreisdes pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuerbesteht. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte nochSkonti gewähren.“

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