Resturlaub – was Angestellte wissen müssen

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Doch bei vielen findet sichnoch der eine oder andere Tag Resturlaub auf dem Urlaubskonto. Wie ist daseigentlich? Hat man als Arbeitnehmer einen Anspruch, die freien Tage mit insneue Jahr zu nehmen oder sie sich gar auszahlen zu lassen?

Nun ist der Dezember in Apotheken nicht gerade derUrlaubsmonat Nummer eins. Oft ist viel zu tun, denn nicht nur der Weihnachtstrubelbelebt das Geschäft, sondern auch die ersten Erkältungswellen. In den letztenTagen des Jahres noch restlichen Urlaub unterzubringen, fällt daher eherschwer. In manchen Apotheken ist gar Urlaubssperre. Doch was passiert mit demResturlaub? So hat schließlich jeder Mitarbeiter die im zustehenden Tageaufgebraucht.

Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass derResturlaub genommen wird, dann müssen die freien Tage  auf das nächste Jahr übertragen werden.Allerdings muss der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres erfülltsein muss. Der Resturlaub muss also in den ersten drei Monaten des Folgejahresgenehmigt und genommen werden. Hier ist man mit einer schriftlichenVereinbarung auf der sicheren Seite.  Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt denUrlaub in diesem Zeitraum nicht nehmen, bleibt er bis 31. März des übernächstenJahres bestehen  – in Höhe des gesetzlichenMindesturlaubs. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sodass der Urlaub nichtübertragen werden kann,  ist lautBundesrahmenvertrag jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.

Erkrankt ein Mitarbeiter während seines Urlaubs und weistdies per Attest nach, kann er die jeweiligen Urlaubstage nachholen. Sie werdennicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Wann diese Tage dann  genommen werden, entscheidet derApothekenleiter.  Gegebenenfalls müssensie auch in das nächste Jahre übertragen und innerhalb der ersten drei Monateabgebaut werden,

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