Apotheken müssen positiv Getestete melden

Wenn öffentliche Apotheken Antigen-Schnelltests durchführen, sind sie im Falle eines positiven Testergebnisses zur Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Dies macht die ABDA in einem aktuellen Inforundschreiben mit Arbeitshilfen deutlich. Außerdem wird konkretisiert, wie die Einweisung des pharmazeutischen Personals organisiert und dokumentiert werden kann.

Seit gestern steht fest: Wer sich als Apothekenleiter an den deutschlandweiten Corona-Testungen beteiligen möchte, hat die Erlaubnis des Bundesgesundheitsministeriums und der für die Aufsicht zuständigen Landesministerien sowie den Rückhalt der ABDA. Symptomlose Menschen dürfen demnach auf Antigene gegen SARS-CoV-2 in öffentlichen Apotheken getestet werden. Die Kosten für Antigentests muss jede Apotheke eigenständig kalkulieren und sind vom Verbraucher selbst zu tragen. Eine Verpflichtung zur Durchführung besteht nicht. Der Verkauf von Selbsttests an Laien ist durch Apotheken nach wie vor verboten.

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Aus den einzelnen Bundesländern hört man von immer mehr Apotheken, dass sie entsprechende Testangebote an die Bevölkerung richten. Aus dem Geschäftsbereich Pharmazie der ABDA wird nun ein Inforundschreiben mit umfangreichen Arbeitshilfen veröffentlicht, das die Inhaber:innen auf der Website im internen Bereich abrufen können.

ABDA-Checkliste

Zunächst listet die Standesvertretung in einer Art Checkliste auf, was alles beachtet werden sollte, wenn man sich für die Durchführung von Corona-Antigentests in der Apotheke entscheidet. So sollte zunächst ermittelt werden, wo die Antigentests in der Apotheke durchgeführt werden können (geeigneter Raum mit Testplatz), wann dies stattfinden soll (normaler Apothekenbetrieb/bestimmte Zeiten) und wer vom Personal dafür infrage kommt (Einweisung). Darüber hinaus wird empfohlen vorab entweder online, telefonisch oder persönlich Testtermine zu vergeben und auch Online-Bezahlmöglichkeiten einzurichten. Die Ergebnisübermittlung kann optional ebenfall online stattfinden.

Wer testet, muss auch melden

Für viel Wirbel und Ärger hat in den vergangenen Tagen der Umgang mit persönlichen Kundendaten im Rahmen der kostenlosen Maskenverteilung gesorgt. Vereinzelt kommt es zu Beschwerden, weil Bedarfsberechtigte, die nicht gleichzeitig Stammkunden in den Apotheken sind, nicht einsehen, ihre persönlichen Daten (beispielsweise in Form des Personalausweises) preiszugeben. Um diese Auseinandersetzungen werden die Apotheken auch bei den Antigentests nicht herumkommen, denn anonym können diese nicht ablaufen. Vor dem Test müssen die Personen eine Einverständniserklärung unterschreiben, nachdem über die Durchführung, über mögliche Risiken, über die Aussagekraft sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Ergebnisses informiert wurde. Die Apotheke hat nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) jeden positiven Corona-Schnelltest namentlich innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Nach§ 9 IfSG umfasst diese Meldung dabei folgende Angaben:

1. zum Getesteten: 

  • Name und Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • Weitere Kontaktdaten
  • Art des Untersuchungsmaterials
  • Nachweismethode
  • Untersuchungsbefund
  • Tag der Untersuchung 

2. zur Apotheke: 

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten

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