Einschränkung der AOK-Rabattverträge gilt auch für Hamburg

Der Hamburger Apothekerverein hat mitgeteilt, dass die Vereinbarung mit der AOK Rheinland/Hamburg über die jüngsten Erleichterungen bei den Rabattverträgen auch für Hamburg gilt.

In einem Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins heißt es, derzeit sei es wichtig, die Versicherten direkt und sofort zu versorgen und unnötige Mehrfachkontakte möglichst zu vermeiden. Dazu habe der Hamburger Apothekerverein eine Regelung mit der AOK Rheinland/Hamburg getroffen. Die Krankenkasse gehe davon aus, dass die Bevorratung der Apotheken wie bisher mit rabattierten und nicht rabattierten Arzneimitteln erfolge. 

Solle aber „im Einzelfall“ ein Rabattarzneimittel nicht sofort in der Apotheke vorhanden sein, könne dies substituiert und ein Folgekontakt vermieden werden. Die Kennzeichnung erfolge wie vertraglich vorgesehen mit dem Sonderkennzeichen 02567024 sowie mit dem Faktor 5 oder 6, bei Importarzneimitteln mit dem Faktor 3 oder 4. Die AOK Rheinland/Hamburg gehe aber davon aus, dass es aufgrund der Bevorratungslogistik der Apotheken zu keinem signifikanten Anstieg des Austausches komme.

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Damit gelten für die Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg in Hamburg dieselben neuen Regeln, über die bereits für Nordrhein berichtet wurde. Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, erklärte gegenüber DAZ.online, der Verein bemühe sich auch um Vereinbarungen mit anderen Krankenkassen. Allerdings würden Ersatzkassen auf die Bundesebene verweisen.

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