EU-Kommission wertet CBD als Betäubungsmittel

Der Vertrieb CBD-haltiger Produkte ist schon lange eine rechtliche Grauzone. Nun wird alles noch komplizierter als bisher. Und auch die EU-Kommission mischt sich ein: Sie meint, CBD-haltige Präparate seien Betäubungsmittel.

Seit Jahren boomt der Markt mit Cannabidiol (CBD)-Produkten, reguliert ist er kaum. Der rauschfreie Wirkstoff der Cannabispflanze wird Gummibärchen, Kaugummis und Tees zugesetzt, in den USA gibt es sogar Burger mit CBD. Viele Apotheken haben CBD-Öle im Angebot. Die Kunden versprechen sich eine beruhigende Wirkung, die CBD-Tropfen sollen beim Einschlafen helfen und Schmerzen lindern. Der Verkauf als Nahrungsergänzungsmittel ist dabei nicht zulässig – das ist zumindest die Einschätzung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

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„Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden”, so hatte es das Bundesamt schon im vergangenen Jahr bekannt gegeben. Tatsächlich erfüllt keines der in Deutschland erhältlichen Produkte diese Bedingung – sie sind deshalb für das BVL nicht verkehrsfähig.

Wer sich allerdings um die entsprechende Zulassung seines CBD-Produkts als Novel Food bei der Europäischen Kommission bemüht, der hat momentan schlechte Karten. Vor wenigen Tagen gab die Kommission bekannt, dass rund 50 solcher Anträge zunächst auf Eis gelegt sind. Sie beruft sich dabei auf eine bald 60 Jahre alte Vorschrift. Sie sei „vorläufig der Ansicht, dass CBD, das aus den blühenden und fruchttragenden Spitzen der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) extrahiert wird, als ein Betäubungsmittel betrachtet werden sollte, das unter das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 fällt“. Ein Produkt könne aber nicht gleichzeitig Betäubungsmittel sein und als Lebensmittel zugelassen werden. Die Antragsteller haben nun vorerst Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

In Deutschland wiederum fallen CBD-Produkte nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wenn ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 Prozent nicht übersteigt. CBD wird aus weiblichen Pflanzen und vor allem aus Nutzhanfarten gewonnen, die kaum THC enthalten, kleine Mengen sind in den Extrakten aber in der Regel vorhanden. Was es bedeuten würde, wenn die Kommission bei ihrer Auffassung bleibt, ist daher unklar. 

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