Gabelmann fordert Lieferkettengesetz für Arzneimittel

Die Arzneimittelexpertin der Linksfraktion im Bundestag, Sylvia Gabelmann, pocht auf ein strenges Lieferkettengesetz für Arzneimittel. Aus ihrer Sicht tut die Bundesregierung zu wenig, um schwarzen Schafen in der Medikamentenproduktion Einhalt zu gebieten.

Die Bundestagsabgeordnete Sylvia Gabelmann (Die Linke) macht sich für klare Vorgaben bezüglich der Sozial- und Umweltstandards in der Arzneimittelproduktion starkt. „Die Überwachungsbehörden auf EU-Ebene berichten von 141 Verstößen von Arzneimittelherstellern gegen den Leitfaden für eine Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel, bemängelt sie in einer Pressemitteilung vom gestrigen Dienstag. Die Kontrollen bei Betrieben, Großhändlern, Herstellern und Importeuren führten demnach bereits zu 188 Arzneimittel-Rückrufen. 

Gabelmann will Missstände beseitigt wissen

Das sollte Grund genug sein, ein strenges Lieferkettengesetz auch für den Medikamentensektor auf den Weg zu bringen, meint die Apothekerin. In einer Kleinen Anfrage wollte sie von der Bundesregierung wissen, inwiefern diese Missstände bei der Arzneimittelproduktion in Drittstaaten sieht und was sie dagegen unternehmen will. Denkbar wäre aus Gabelmanns Sicht zum Beispiel eine gesetzliche Verpflichtung für die Krankenkassen, beim Abschluss von Rabattverträgen mit einzelnen Herstellern das Einhalten von Sozial-, Menschenrechts- und Umweltstandards zur Bedingung zu machen.

Konkrete Ambitionen scheint die Bundesregierung in diesem Punkt jedoch nicht zu haben. Sie schiebt die Verantwortung den Leistungserbringern zu. „Nach § 130a Absatz 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch können die Krankenkassen oder ihre Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimitteln vereinbaren“, heißt es in der Antwort auf die Kleine Anfrage. „Die Berücksichtigung von qualitativen Merkmalen wie beispielsweise Sozial- und Umweltstandards, insbesondere in der Leistungsbeschreibung und als Eignungs- oder Zuschlagskriterien in Rabattverträgen, ist vergaberechtlich möglich, sofern eine Verbindung zum Auftragsgegenstand besteht.“

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