Was ist bei der Abgabe von Botox zu beachten?

Botulinumtoxin Typ A, besser bekannt unter dem Namen Botox, ist vor allem populär, wenn es um die Korrektur von Schönheitsmakeln geht. Nicht nur Stirnfalten und Krähenfüße lassen sich damit behandeln. Es gibt auch Indikationen, bei denen das Nervengift auf GKV-Rezept verordnet werden kann. Wann ist das angezeigt und wer darf eigentlich kosmetische Unterspritzungen mit Botox vornehmen?

Botulinumtoxin ist für Menschen das mit Abstand tödlichste bekannte Gift. Botulinumtoxine sind von Bakterien produzierte und abgesonderte Ausscheidungen, sogenannte Exotoxine. Werden sie in einen Muskel gespritzt, so blockieren sie dort gezielt durch Zerstörung von Proteinkomplexen die Übertragung von Nervenimpulsen. Dadurch kann der entsprechende Muskel nicht mehr wie gewohnt angespannt werden. Andere Nervenfunktionen – wie das Fühlen oder Tasten – werden nicht beeinflusst. Nach einer therapeutischen Injektion baut sich die Wirkung langsam auf und erreicht – je nach Indikation und Dosis – nach etwa zehn Tagen ihren Höhepunkt. 

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Nach zwei bis sechs Monaten werden die ausgeschalteten Nervenenden neu gebildet, wodurch die Muskeln wieder aktiviert werden können. Botox® war das erste Fertigarzneimittel aus dem Nervengift des Bakteriums Clostridium botulinum. Fachärzte in der Neurologie nutzen Botox® und weitere Fertigarzneimittel seit den 1980er-Jahren, um verschiedene Symptome zu behandeln. Bisher wird das Nervengift zur Behandlung neurologischer Bewegungsstörungen, von Hyperhidrose, Prostatabeschwerden sowie bei chronischer Migräne eingesetzt.

Risiken bei der Botox-Behandlung

Bei lokalen Botox-Behandlungen treten Nebenwirkungen eher selten auf. Durch die Injektion kann es an den Einstichstellen zu Rötungen, Schwellungen und blauen Flecken (Hämatomen) kommen. Außerdem verursacht die Injektion oft einen leicht brennenden Schmerz.

Wer darf Falten mit Botox behandeln?

Grundsätzlich gibt es strenge Vorgaben, welche Berufsgruppen Faltenunterspritzungen vornehmen dürfen. Ärzte dürfen – unabhängig von ihrer Fachrichtung – jeden sogenannten „dermalen Filler“ (neben Botox beispielsweise Hyaluronsäure oder Eigenfett) verschreiben und unterspritzen. Zahnärzte zählen nicht zu der Berufsgruppe der Ärzte und dürfen keine Botox-Faltenbehandlungen vornehmen. Die zahnärztliche Behandlung ist auf die Zahnheilkunde beschränkt und Eingriffe an der Gesichtsoberfläche, wie sie durch Unterspritzungen erfolgen, sind unzulässig. Botox-Behandlungen dürfen Zahnärzte nur „in den Grenzen des Lippenrots“ durchführen, beispielsweise bei Zähneknirschen (Bruxismus). 

Umstritten ist, ob Heilpraktiker gem. § 1 Heilpraktikergesetz (HeilpG) Faltenunterspritzungen mit Botox vornehmen dürfen. Denn für § 1 Abs. 2 HeilpG liegt die Ausübung von Heilkunde nur vor bei der Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Ob und wann Maßnahmen der ästhetischen Schönheitsbehandlung wie Faltenkorrekturen am gesunden Menschen im Einzelfall als Heilbehandlung eingestuft werden könnten, muss entsprechend rechtlich geprüft und entschieden werden. Die Unterspritzung mit Hyaluronsäure hat beispielsweise das OVG Münster gemäß § 1 Abs. 2 HeilpG für zulässig erachtet.

Da es sich bei Botox um ein verschreibungspflichtiges Medikament handelt, dürfen Heilpraktiker lediglich die Unterspritzung vornehmen. Verordnen dürfen sie es nicht, auch nicht zur Anwendung in der eigenen Praxis.

Die Faltenunterspritzung mit Botox, Hyaluron oder vergleichbaren Substanzen durch die Kosmetikerin oder den Kosmetiker hat das OLG Karlsruhe verboten. Solche Behandlungen stellen eine strafbare Körperverletzung dar.

Eine zu hohe Dosis an Botulinumtoxin kann Schluckstörungen, Mundtrockenheit, Kopfschmerzen, Übelkeit oder auch eine starke Einschränkung der Mimik verursachen. Gelangt das Gift in die Blutbahn, muss sofort ein Antiserum gegeben werden. Bis dessen Wirkung einsetzt, muss der Patient beatmet werden, weil der Giftstoff die Atemmuskulatur lähmt.

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