Overwiening: So wird die Versorgung von Kindern nicht besser

Der Bundestag hat heute den Gesetzentwurf zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung abschließend beraten und angenommen. Diesem wurde zuvor eine für Apotheken relevante Regelung angeheftet, die den Austausch nicht verfügbarer, aber essenzieller Kinderarzneimittel erleichtern soll. Die von der ABDA kritisierte Ursprungsfassung der neuen Norm wurde zwar sprachlich nachjustiert – die praktischen Probleme wurden damit aber nicht gelöst.

Mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) hat der Gesetzgeber bereits zum 1. August dieses Jahres im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) flexiblere Regelungen für die Arzneimittelabgabe geschaffen, die dauerhaft gelten sollen, wenn das eigentlich abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist (§ 129 Abs. 2a SGB V). Der ABDA gingen diese Freiheiten allerdings von Anfang an nicht weit genug, unter anderem hatte sie immer wieder darauf gepocht, dass Apotheken auch bei der Wahl der Darreichungsform flexibler sein müssten. 

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass auch in der kommenden kalten Jahreszeit viele Arzneimittel fehlen werden – vor allem für Kinder – versprach Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), mit Blick auf diese speziellen Medikamente nochmals nachzubessern. Geschehen ist dies nun über einen Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am heutigen Donnerstag in zweiter und dritter Lesung beraten und verabschiedet hat – und zwar in der Fassung, wie es der Gesundheitsausschuss des Bundestags am Mittwoch empfohlen hat.

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Konkret geht es um einen weiteren neuen Absatz für den immer länger werdenden § 129 SGB V – dem für die Arzneimittelversorgung durch Apotheken zentralen Paragrafen. In der ersten Version des Änderungsantrags war vorgesehen, dass nicht verfügbare Arzneimittel der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ (in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht auf der BfArM-Webseite) abweichend von den allgemeinen gesetzlichen und rahmenvertraglichen Austauschregeln ausgetauscht werden können gegen ein wirkstoffgleiches Rezeptur/Defektur- oder Fertigarzneimittel – auch in anderer Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem Verordner.

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme die Bezugnahme auf diese Dringlichkeitsliste scharf kritisiert. Die Ampel-Fraktionen haben zwar an der Formulierung nachjustiert. Am Inhalt ändert sich dadurch allerdings nichts. Der neue § 129 Abs. 2b SGB V wird demnach künftig folgendermaßen lauten:

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