Pro Verordnungszeile gibt es den Engpasszuschlag nur einmal

Die Auslegung der noch recht frischen ALBVVG-Regeln scheidet die Geister. Der DAV hätte sich umfangreiche Freiheiten für die Apotheken gewünscht. Doch das Bundesgesundheitsministerium unterstützt die restriktive Lesart der Kassen auch bei der Frage, wie oft der 50-Cent-Zuschlag für das Engpassmanagement bei mehreren Verordnungen pro Verordnungszeile erhoben werden kann.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sind sich uneins, wie genau einige der mit dem Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführten Regelungen auszulegen sind. Der DAV hatte daher Mitte September das Bundesgesundheitsministerium (BMG) um Auslegungshilfe gebeten. Und dieses hat auch geantwortet. Wie bereits berichtet, hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein am gestrigen Dienstag in einem Rundschreiben über die Haltung des BMG zu zwei umstrittenen Punkten informiert. Demnach sind bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels nach wie vor alle Stufen der Abgaberangfolge nach dem Rahmenvertrag zu prüfen. Zudem gelten die neuen Vorgaben zum Retaxschutz nur für Beanstandungen, die nach Inkrafttreten des ALBVVG ausgesprochen wurden. 

Mehr zum Thema

Auslegung der ALBVVG-Regeln

Abgaberangfolge bleibt auch bei Nichtverfügbarkeit relevant

Unterschiedliche Interpretationen der ALBVVG-Regelungen

DAV bittet Ministerium um Auslegungshilfe

Allerdings hatte der DAV das BMG auch noch gefragt, worauf sich der Engpasszuschlag in Höhe von 50 Cent beim Austausch von mehr als einem Arzneimittel innerhalb einer Verordnungszeile bezieht. Darauf gab das Rundschreiben keine Antwort. Der DAV geht angesichts des Wortlautes der neuen Bestimmung davon aus, dass bei der Verordnung von zwei Packungen in einer Zeile auch zweimal der Zuschlag anfallen müsse. In § 3 Abs. 1a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es nämlich, Apotheken könnten „im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Abs. 2a SGB V“ einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Die Kassenseite hält den Zuschlag hingegen nur für einmal abrechenbar, schließlich geht es um das gleiche Präparat. Die DAZ hat beim DAV nachgefragt, wie das BMG diesen Punkt sieht. Die Antwort: „Dem BMG zufolge sprechen der Wortlaut und der Regelungsstandort im Ergebnis für einen singulären Zuschlag in Höhe von 50 Cent pro verordnetem Arzneimittel und nicht pro abgegebener Packung“. Der magere Zuschlag bleibt also mager – auch wenn mehrere Packungen des gleichen Arzneimittels beschafft und abgegeben werden.

Keine Erhellung bei Teilmengenberechnung 

Überdies hatte der DAV noch eine Frage zur Berechnung von Teilmengen nach den neuen Vorgaben – aus seiner Sicht ist diese nicht schlüssig und kann sich nachteilig auf Apotheken auswirken. Doch das BMG stützt sich in seiner Antwort an den DAV wiederum lediglich auf den Wortlaut der Norm: „Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen (§ 3 Absatz 5 Satz 1 AMPreisV). Mit dem neuen Satz 2 gilt Satz 1 auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.“

Der DAV hatte moniert, dies führe „bei wortlautgetreuer Lesart zu der absurden Konstellation, dass möglicherweise die berechnungsfähige Menge geringer ist als die verordnete und abgegebene Menge“. Er führte sogar ein Beispiel an: Verordnet sind 50 Stück, die kleinste im Handel befindliche Packung enthält 20 Stück. Verfügbar ist aber nur die Packung mit 100 Stück: Die Apotheke entnimmt der Packung mit 100 Stück die verordnete Menge von 50 Stück, darf aber nur 20 Stück berechnen.

Doch zu diesem Exempel sowie zur Anregung des DAV hier konkreter zur formulieren, hat das BMG offenbar keine Meinung.


Quelle: Den ganzen Artikel lesen