ABDA: Apotheken für Ergänzungen im Impfausweis vergüten

Die ABDA begrüßt das Vorhaben, dass Apotheker:innen künftig erfolgte Impfungen im Impfausweis nachtragen dürfen sollen. Allerdings fordert sie, den Aufwand so gering wie möglich zu halten und die Betriebe für solche Leistungen zu vergüten.

Nach dem Willen der Großen Koalition sollen künftig auch Apotheken Impfausweise ergänzen dürfen, wenn der Geimpfte einen entsprechenden Nachweis vorlegen kann. So ist es im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgesehen. Die geplante Neuregelung zielt laut Gesetzesbegründung insbesondere auf digitale Impfnachweise ab, die schon bald zum Einsatz kommen sollen.

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In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf begrüßt die ABDA diesen Plan. „Angesichts der voraussichtlich sehr hohen Nachfrage für solche Leistungen im Zusammenhang mit den geplanten digitalen COVID-19-Impfnachweisen ist diese Maßnahme aus unserer Sicht ein sinnvoller Beitrag zur Entlastung der bisher ausschließlich für derartige Nachträge zuständigen Gesundheitsämter und Ärzte“, schreibt die Standesvertretung. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen.“ Positiv wertet sie auch, dass es keine Pflicht für Apotheken geben soll, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen.

Jedoch wünscht sich die ABDA noch einige Ergänzungen am Entwurf. „Wie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt, wird der ‚digitale Impfausweis‘ für COVID-19-Impfungen voraussichtlich der praktisch relevanteste Anwendungsfall sein“. Und weiter: „Bislang existieren allerdings keine konkreten rechtlichen Vorgaben für einen solchen Nachweis.“ Die Bundesvereinigung geht davon aus, dass dabei die demnächst zu erwartenden europäischen Vorgaben für ein digitales grünes Zertifikat berücksichtigt werden. „Für die praktische Umsetzung weisen wir darauf hin, dass der entstehende organisatorische Aufwand in den Apotheken (z. B. Installation ggf. erforderlicher Software) so gering wie möglich gehalten werden sollte“, betont die ABDA.

Zudem gibt sie zu bedenken, dass nach derzeitigem Stand zwar die meisten Apothekenleiter:innen einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, alle anderen Apotheker:innen damit jedoch noch nicht ausgestattet sind. „Sie können somit keine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausstellen“, heißt es in der Stellungnahme. „Wir schlagen daher vor, dafür auch die Nutzung der Institutionskarte SMC/B vorzusehen, welche eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Apothekenbetriebsstätte ermöglicht. Es ist unseres Erachtens sinnvoll, in das Infektionsschutzgesetz zusätzlich eine neue Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit aufzunehmen, welche diesem eine Konkretisierung der technischen Vorgaben im vorstehenden Sinne ermöglicht.“

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