Apotheke darf Arzt Kanülen schenken

Fürdie Bestellung von 100 Impfdosen, 100 Kanülen oder Alkoholtupfer alskostenfreien „Service-Artikel“ dazu? Dieses Angebot einer Apotheke an Ärzte gefällt der Wettbewerbszentrale nicht. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtlicheZugabeverbot und die strafrechtlichen Normen zur Korruption im Gesundheitswesen.Das Oberlandesgericht Köln ist allerdings anderer Meinung.

Das in § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerteZugabeverbot ist ein Dauerbrenner des Wettbewerbsrechts. Welche Zuwendungensind erlaubt, wenn es um Arzneimittel oder Medizinprodukte geht? Bei Apotheken stehenmeist kleine Geschenke oder Gutscheine im Fokus, die Kunden bei einem Einkaufgewährt werden. Grundsätzlich sind solche Zuwendungen zwar verboten – doch fürgewisse Fälle sieht das Heilmittelwerbegesetz durchaus Ausnahmen vor. Etwa,wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt und die Zugabe nicht bei der Abgabepreisgebundener Arzneimittel erfolgt.

Um diese Ausnahmen des § 7 HWG geht es auch in einemaktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Es hatte über eineMarketingaktion einer Apotheke gegenüber Ärzten zu entscheiden. Angestoßenhatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale. Sie monierte ein Bestellformularfür Impfstoffe, das sich in einem Katalog der Apotheke befand. Unterhalb dereigentlichen Impfstoff-Order hat der bestellende Arzt auf diesem dieMöglichkeit, unter fünf verschiedenen Service-Artikeln zu wählen, die er beieiner Bestellung ab 100 Impfstoffdosen zusätzlich erhält: Kanülen in zweiverschiedenen Größen (100 Stück), lnjektionspflaster (100 Stk.), Alkoholtupferoder Kanülensammler. Der Apothekenverkaufspreis dieser Artikel lag zwischen2,22 Euro und 3,22 Euro, ihr Gesamtwert bei rund 13 Euro.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin nicht nur einen Verstoßgegen § 7 Abs. 1 HWG, sondern auch gegen die strafrechtlichen Korruptionsnormen(§§ 299a, 299b StGB). Auf eine entsprechende Abmahnung hin hat sich dieApotheke zwar bereit erklärt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben– aber nur soweit es um Impfstoffe geht, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen.Das lehnte die Wettbewerbszentrale als unzureichend ab. Schließlich ist dieüberwiegende Zahl der Impfstoffe nicht preisgebunden.

Es folgte die Klage. Das Landgericht Köln gab zunächst nochder Wettbewerbszentrale Recht: Die vom Bundesgerichtshof bei derZuwendung an Verbraucher gezogene Wertgrenze von einem Euro sei auch gegenüberAngehörigen der Fachkreise zugrunde zu legen, urteilte es.

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