Familie, Freunde, Partner: Wer besucht werden darf – und wer nicht

Ein verlängertes Erster-Mai-Wochenende steht vor der Tür. Normalerweise würden sich zu so einem Anlass Familien besuchen, Freunde würden sich im Park zum Picknick treffen – und manch einer würde auch auf eine Demo gehen. Normalerweise. Denn in den Zeiten von Corona ist so etwas untersagt. Dennoch, der Reiz ist sicherlich bei vielen da.

Aber ist es erlaubt, seine Eltern zu besuchen und dabei durch halb Deutschland zu fahren? Darf ich mich mit meinem Partner oder meiner Partnerin auf ein Date treffen? Oder in meine Zweitwohnung fahren? Bund und Länder haben dazu zum Teil verschiedene Regeln aufgestellt und Maßnahmen getroffen, die vorerst noch bis zum 3. Mai gelten. Vor dem 4. Mai will Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) gemeinsam mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer die Entwicklung neu bewerten und gegebenenfalls weitere Schritte ergreifen. Nach den Worten von Kanzleramtschef Helge Braun würden die aktuellen Regeln aber „sicherlich“ erst einmal bis zum 10. Mai verlängert werden. Einige Länder hätten dies schon umgesetzt. 

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Treffen mit anderen nur mit Ausnahmen

Laut Bundesregierung ist das Verlassen der Wohnung oder des Hauses oder vielmehr der Aufenthalt im Freien nur in bestimmten Fällen erlaubt. Diese sind: der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie „andere notwendige Tätigkeiten“. Wichtig sei dabei aber weiterhin die Abstandsregel von 1,5 Metern zu anderen Menschen.

In der Öffentlichkeit darf man sich darüber hinaus nur „alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands“ bewegen. Heißt im Klartext: Einem Date mit dem Partner oder der Partnerin im Park ist nichts entgegenzusetzen. Aber: Zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Haustands sei grundsätzlich ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten. Ein Treffen mit seinen drei besten Freunden zum Beispel ist nicht gestattet.

Ebenfalls verboten: Feiern, wie etwa zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Taufen. Das gilt sowohl für die Öffentlichkeit als auch im Privaten: „Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind nicht gestattet.“ 

 

Übersicht: Das sind die Maßnahmen der Bundesländer

Und die Eltern besuchen? Auch wenn man sich mit seiner Familie im Freien gemeinsam bewegen darf, gilt dies nur für den „eigenen Hausstand“ – also die Mitglieder des eigenen Haushalts. Einzelne Bundesländer lassen aber Ausnahmen zu.

Außerdem rät die Bundesregierung von allen Reisen ab, auch die innerhalb Deutschlands: „Übernachtungen soll es nur in notwendigen Fällen und ‚ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken‘ geben. Auch vom Besuch der Freunde und Verwandten wird ausdrücklich abgeraten.“ Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte aber auf Nachfrage dem stern: „Gegenseitige Besuche sollten vermieden werden, was sich aber nicht auf den eigenen Partner oder die eigene Partnerin beziehen dürfte.“

Diese Regelungen gelten in allen Bundesländern. Doch nach dem föderalen Prinzip, wonach die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgeteilt sind, erlassen die einzelnen Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit die konkreten Vorschriften, wie es auf der Seite der Bundesregierung heißt. Denn es seien die Länder, die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig seien, so der Sprecher des Innenministeriums. Hier eine Übersicht über einzelne zusätzliche Maßnahmen der Länder:

Baden-Württemberg: Auf der Internetseite des Landes heißt es: „Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen (…) bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.“

Bayern: Hier gilt außerdem eine Ausgangsbeschränkung. Das bayerische Gesundheitsministerium hat am 28. April 2020 entschieden, dass die vorläufige Ausgangsbeschränkung verlängert werden solle. Sie gilt nun bis einschließlich 10. Mai. Für Sport und Bewegung an der frischen Luft wurde sie aber insoweit gelockert, dass man sich nicht nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands treffen könne, sondern zusätzlich mit einer „haushaltsfremden“ Person.

Berlin: In der Hauptstadt gelten die Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln bis einschließlich 10. Mai. „Grundsätzlich gibt es keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen, außer hinsichtlich der Angehörigen des eigenen Haushalts.“  

Brandenburg: Hier ist zusätzlich das Betreten öffentlicher Orte untersagt. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel der Weg zur Arbeit oder der Weg zum Park sowie der Aufenthalt dort unter Einhaltung der Kontakbeschränkungen. 

Bremen: In dem Stadtstaat hält man sich an die Vorgaben der Bundesregierung.

Hamburg: Wer allein lebt, dürfe sich mit einer anderen Person treffen. „Spazierengehen, Wandern, Joggen, Radfahren sind mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts oder alleine plus eine haushaltsfremde Person möglich“, schreibt die Hansestadt. Touristische Reisen bleiben untersagt, Hotelübernachtungen sind nur Geschäftsreisenden erlaubt. Trauerfeiern sind gestattet, allerdings allein im engsten familiären Kreis.  

Hessen: Auch hier gilt das Kontaktverbot. Das Land hat aber seine Coronamaßnahmen zum Teil gelockert: „Glaubensgemeinschaften dürfen sich ab dem 1. Mai wieder versammeln. Auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind mit Auflagen ab dem 4. Mai wieder erlaubt.“ 

Mecklenburg-Vorpommern: Die Kontaktbeschränkungen bleiben hier vorerst bestehen. Am 18. März hat das Land einen Tourismusstopp ausgesprochen. Dieser soll in fünf Phasen gelockert werden. Ab dem 1. Mai 2020 können Zweitwohnungsbesitzer aus anderen Bundesländern wieder in ihre Zweitwohnungen reisen. Dies ist die erste Phase. Auch Dauercamper könnten, wenn die unter Phase 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ihren Stellplatz wieder zur Erholung nutzen, so das Land auf seiner Internetseite.

Niedersachsen: Das Kontaktverbot gilt auch hier. Genauso verboten ist der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen.

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Nordrhein-Westfalen: Hier folgt man den Kontaktbeschränkungen der Bundesregierung. Davon ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.

Rheinland-Pfalz: Das Bundesland hat ebenfalls ein Kontaktverbot erlassen, dass sich an dem des Bundes orientiert. Bestattungen im engsten Familienkreis sind hier erlaubt.

Saarland: Hier gilt wie in Bayern eine Ausgangsbeschränkung. Man darf die Wohnung nur aus „triftigen Gründen“ verlassen, etwa zum Einkaufen oder um zur Arbeit zu fahren. Allerdings hat der saarländische Verfassungsgerichtshof Teile der Ausgangsbeschränkungen gekippt, wie der Saarländische Rundfunk (SR) berichtete. Ab sofort seien damit Treffen von Familien, genauer gesagt Eltern, Großeltern und Enkel, aber auch Geschwistern und Nichten, im privaten Bereich möglich. Außerdem sei das Verweilen im Freien, nicht nur zu Sport und Bewegung, wieder möglich, so der SR. Laut Gericht gelte aber weiter das Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebot. Bestattungen im engsten Familienkreis sind erlaubt.  

Sachsen: In dem Freistaat sind ab 20. April Lockerungen in Kraft getreten, dazu gehört der Wegfall der Ausgangsbeschränkungen, die das Land zuvor verordnet hatte. „Es ist künftig erlaubt, die eigene Wohnung auch ohne triftigen Grund zu verlassen. Der Aufenthalt ist außerhalb der eigenen Wohnung beziehungsweise des eigenen Hauses nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis des eigenen Hausstandes gestattet.“ Die Bürger werden aber aufgefordert, auf Ausflüge, private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten.

Sachsen-Anhalt: Die Wohnung darf hier nur aus einem „triftigen Grund“ verlassen werden, etwa zum Einkaufen, um zur Notbetreuung zu gehen oder um den Beruf auszuüben. Vorerst bis zum 3. Mai gilt das Kontaktverbot. Der Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie der Angehörigen sei grundsätzlich möglich, so das Land auf seiner Internetseite. Auch Reisen nach Sachsen-​Anhalt seien aus beruflichen, gewerblichen oder familiären Gründen weiterhin erlaubt. Die Fahrt zum Zweitwohnsitz sei ebenfalls gestattet. Touristische Reisen sind verboten.  

Von Schleswig-Holstein bis Bayern

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Schleswig-Holstein: Aus touristischen Gründen darf man hier nicht einreisen. Dies gelte nicht für Reisen zu oder für das Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. „Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen.“ Außerdem ist der Zutritt zu den Inseln und Halligen Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Ausnahmen gelten für Menschen, die auf den Inseln arbeiten oder einen Familienangehörigen pflegen, so das Land.

Zweitwohnungsbesitzer in Schleswig-Holstein dürfen ab dem 4. Mai wieder ihre Feriendomizile nutzen, wie Tourismusminister Bernd Buchholz (FDP) am Mittwoch sagte. „Das gilt auch für die Inseln und Halligen.“ Auch Dauercamping werde ab kommender Woche wieder erlaubt. Laut Beschluss dürfen die Besitzer von Zweitwohnungen ihre im selben Hausstand lebenden Partner und Kinder mitnehmen – nicht aber Freunde. Auch das Besuchsverbot in Pflegeheimen wird gelockert. Vom 4. Mai an können Pflegeeinrichtungen unter strengen Hygieneanforderungen den Besuch einer Person für maximal zwei Stunden ermöglichen, wie Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) am Mittwoch mitteilte.

Thüringen: Auch hier gilt – wie in den anderen 15 Bundesländern – das Kontaktverbot, welches sich an dem der Bundesregierung orientiert. Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten „mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt.“

Auch wenn es in jedem Bundesland verschiedene Regeln gibt, so ist es dennoch wichtig, sich an diese zu halten. Ordnungsbehörden und Polizei würden die Einhaltung der Maßnahmen überwachen, schreibt die Bundesregierung: „Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.“ In vielen Fällen kann das auch ein Bußgeld bedeuten, teilweise in Höhe von mehreren Hundert Euro.

Hinweis der Redaktion: Die Regelungen können sich jederzeit ändern. Aktuelle Hinweise und Informationen zu Ihrem Bundesland erfahren Sie auf der dort im Artikel verlinkten jeweiligen Internetseite des Landes.

Quellen: Bundesregierung, Bundesinnenministerium, Internetauftritte der einzelnen Bundesländer, Saarländischer Rundfunk, Nachrichtenagentur DPA

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