Keine Bewegung bei der Apothekenvergütung

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch die neu gefasste Coronavirus-Impfverordnung aus dem Hause Spahn gebilligt. Damit fällt zum 7. Juni bundesweit die Priorisierung bei den COVID-19-Schutzimpfungen. Nicht nachgebessert hat der Verordnungsgeber allerdings bei der Honorierung der Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit Impfstoffen. Die ABDA hatte hier eine deutliche Anpassung nach oben gefordert. Die Regierung hält auch an der geplanten Staffel-Vergütung für die Belieferung der Betriebsärzte fest. Dafür soll der Großhandel, dessen Vergütung gerade erst gekürzt wurde, wieder etwas mehr bekommen.

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine neue Coronavirus-Impfverordnung ihren Standpunkt deutlich gemacht: Der Aufwand der Apotheken für die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen wird mit den derzeitigen 6,58 Euro netto pro Vial nicht abgedeckt. Die Standesvertretung hat vielmehr ermittelt, dass mehr als 18,08 Euro netto nötig wären. Eine entsprechende Aufstellung hat sie dem BMG auch zum 17. Mai übermittelt, ganz wie es die Impfverordnung vorsieht, um eine etwaige Anpassung vorzunehmen. In der Stellungnahme forderte die ABDA daher eine entsprechende Erhöhung der Vergütung und einen Ausgleich der Unterdeckung aus der Vergangenheit.

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Doch damit ist die ABDA bei Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) offensichtlich aufgelaufen. Am heutigen Mittwoch beschloss das Bundeskabinett die von seinem Haus gefertigte Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung, ohne dass sich darin Änderungen zur Apothekenvergütung finden würden. Es bleibt bei den 6,58 Euro für jede an Vertragsärzte gelieferte Durchstechflasche – neu ist, dass sie nun auch Privatärzte beliefern dürfen.

Keine Änderung gibt es auch mit Blick auf die Vergütungshöhe für die Belieferung der Betriebsärzte. Wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, soll diese gestaffelt werden. Konkretisiert wurde lediglich, dass hier immer eine Berechnung pro „Kalendermonat erfolgt“. Das heißt, künftig gibt es je an einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin abgegebene Durchstechflasche

  • 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,
  • 4,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und
  • 2,19 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

Allerdings wurde an der Begründung für diese Staffelung nachgefeilt. Dort ist nun zu lesen:

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