Köln verbietet Verkauf von CBD-Produkten als Lebensmittel

In Köln dürfen seit vergangenem Donnerstag keine Lebensmittel mehr verkauft werden, denen Cannabidiol (CBD) zugesetzt ist. Das stellt eine Allgemeinverfügung klar. Alle Betriebe, die entsprechende Produkte verkaufen, würden informiert, lässt die Stadt Köln wissen.

Produkte mit CBD (Cannabidiol) erfreuen sich hoher Beliebtheit. Es gibt Kaugummis und Kekse, aber auch Öle, Blüten und Kosmetik, denen das nicht psychoaktive Cannabinoid zugesetzt ist. Arzneimittel mit CBD gibt es ebenfalls (Epidyolex® oder Rezeptur) – anders als THC ist Cannabidiol aber kein Betäubungsmittel, sondern in diesem Fall „nur“ ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel.

Als Nahrungsergänzungsmittel unterliegt CBD der europäischen Novel Food-Verordnung und ist damit ebenfalls zulassungspflichtig. Auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekräftigt die Einstufung als neuartiges Lebensmittel – es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht, die einen nennenswerten Verzehr in der Europäischen Union vor dem Stichtag der Novel Food-Verordnung (15. Mai 1997) belegen.

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Dennoch tummeln sich zahlreiche CBD-Produkte auf dem Markt, deren Verkehrsfähigkeit man anzweifeln kann. Letztlich sind es aber die Aufsichtsbehörden vor Ort die entscheiden müssen, ob ein solches Produkt vertrieben werden darf oder nicht. Und diese Landesbehörden tun sich offensichtlich zuweilen schwer oder haben zumindest bislang keine gemeinsame Linie.

Verkaufsverbot im stationären und im Versandhandel

Die Stadt Köln hat nun durchgegriffen und am 17.Juni 2020 im Amtsblatt eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die den Verkauf von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, untersagt. Diese Untersagung umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und den Verkauf im Internet.

Hier ist man ebenfalls überzeugt: CBD und CBD-Extrakte sind als Novel Food anzusehen und brauchen daher eine Zulassung. In einer Presseerklärung der Stadt Köln heißt es: „Da für CBD keine Zulassung vorliegt, dürfen solche Extrakte nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.“  

Nicht erlaubt sind damit insbesondere sogenannte CBD-Öle, sofern sie als Lebensmittel (zu denen auch Nahrungsergänzungsmittel zählen) in den Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen können nach den Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Produkte bleiben erlaubt?

Nicht vom Verkaufsverbot betroffen sind hingegen beispielsweise Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Sie gelten nicht als „neuartig“ im Sinne der EU-Verordnung. Produkte, die keine Lebensmittel sind, sind von der Allgemeinverfügung ebenfalls nicht betroffen. Dazu zählen beispielsweise Produkte, die von Tier-Heilpraktikern eingesetzt werden.

Zusätzlich zur Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln informiert die Stadt Köln laut Pressemitteilung aktiv jene Betriebe, die nach Kenntnis der städtischen Lebensmittelüberwachung mit solchen Produkten handeln.

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