Verwaltungskosten für die KV sinken auf 2 Prozent

Apotheken, die Coranatests nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung durchführen und ihre Leistungen und Sachkosten über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen, müssen ab Juni eine geringere Verwaltungsgebühr zahlen als bisher. Das sieht die jüngste Änderung der Testverordnung vor.

Seit einiger Zeit dürfen Apotheken nun schon PoC-Antigentests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen – und seit dem 8. März stehen sie auch für „Bürgertests“ bereit. Nach und nach nehmen mehr Apotheken die regulatorischen Hürden. Wer mitmacht, auf den kommt einiges Neues zu. 

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Für die meisten Apotheker:innen dürfte schon schwer zu verstehen sein, warum sie für die Durchführung der Tests eine geringere Vergütung erhalten als ihre ärztlichen Kolleg:innen, nämlich nur 12 statt 15 Euro. Hinzu kommt, dass sie über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abrechnen müssen, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Apotheke liegt – ein ungewohntes Procedere für beide Seiten. Nicht zuletzt dürfen die KVen für diese Abrechnung auch noch Verwaltungskosten einbehalten: Die Vergütungssumme der von nicht KV-Mitgliedern erbrachten Leistungen wird um 3,5 Prozent verringert – so sieht es § 8 der Testverordnung vor. Die Vergütung der PoC-Schnelltests (Sachkosten/tatsächliche Beschaffungskosten) wird hingegen ohne Abzug ausbezahlt. Ansonsten liegt der Verwaltungskostenansatz bei nur 0,7 Prozent.

Doch es ist eine gewisse Entlastung in Sicht. Am gestrigen Dienstag veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger erneut eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung. Und diese besagt nun, dass der Verwaltungskostenansatz der KVen gegenüber ihren Mitgliedern nun noch bis zum 31. Mai bei 3,5 Prozent liegt. Ab dem 1. Juni beläuft er sich 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten (nach § 11 Testverordnung).

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