Abrechnung des Botendienstes – was Apotheker wissen müssen

Seit vergangener Woche steht fest, wie Apotheker Botendienste während der Coronavirus-Pandemie abrechnen können. Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband haben sich auf die entsprechenden Modalitäten geeinigt. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Seit gut zwei Wochen ist die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ in Kraft. Unter anderem ermöglicht sie es den Apotheken, Botendienste abzurechnen – sie können „je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“ erheben. Vergangene Woche wurden nun auch die Details der Abrechnung bekannt. Doch folgt man den Diskussionen in den sozialen Netzwerken, gibt es anscheinend immer noch viele Unsicherheiten und Fragen. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten:

Seit wann kann das Botendiensthonorar abgerechnet werden?

Bei Rezepten mit Ausstellungsdatum 22. April und später, also seit die Verordnung in Kraft ist. Da zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungsmodalitäten aber noch nicht feststanden, hatte die ABDA geraten, die Rezepte zurückzuhalten, bis die Details geklärt sind. Das ist seit vergangenem Donnerstag der Fall.

Wie viel kann abgerechnet werden?

Apotheken dürfen 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, also 5,95 Euro je Lieferort und Tag abrechnen.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang Lieferort?

Laut Praxiskommentar der ABDA ist „der Lieferort die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d.h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. ‚Lieferort‘ ist wohnortbezogen zu verstehen, d.h. pro Haushalt / Wohnung kann der Zusatzbetrag abgerechnet werden.“

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Was darf man bei der Heimbelieferung abrechnen? Einmal fürs ganze Heim oder jeden Patienten einzeln?

Im Regelfall geht weder das eine noch das andere, weil die Versorgung und somit auch die Belieferung von Alten- und Pflegeheimbewohnern auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a Apothekengesetz erfolgt. Lassen sich allerdings einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern (§ 12 Abs. 3 ApoG), dann kann laut ABDA das Botendiensthonorar abgerechnet werden.

Was muss man aufs Rezept drucken?

Es gibt nun eine bundeseinheitliche Sonderpharmazentralnummer (Sonder-PZN), die 06461110. Die kommt ins Feld der Pharmazentralnummern.

Ins Feld „Faktor“ soll die Ziffer „1“ eingetragen werden, ins Feld „Taxe“ der Betrag „5,95“. 

Was soll man tun, wenn die Software die Sonder-PZN noch nicht zeigt?

Wenn die Software die Sonder-PZN (noch) nicht zeigt, sollen die Apotheker den Botendienst vorerst manuell auf das Rezept auftragen. Wichtig: Die Taxe 5,95 für den Botendienst im aufgedruckten Gesamtbrutto enthalten sein, damit die Rechenzentren die Abrechnung gut erkennen.

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