DAV: Wiederholungsrezepte sind nicht abrechnungsfähig

Seit dem 1. März dürfen Ärzte Mehrfachverordnungen für chronisch Kranke ausstellen, die in der Apotheke bis zu viermal beliefert werden können – zumindest theoretisch. Denn praktisch sind die Abrechnungsmodalitäten immer noch ungeklärt. Daher rät der Deutsche Apothekerverband (DAV) derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern.

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes besteht die gesetzliche Möglichkeit, für Chroniker Wiederholungsrezepte auszustellen. Apotheker dürften dann das Arzneimittel bis zu vier Mal innerhalb eines Jahres abgeben, ohne dass der Patient erneut zum Arzt geht. Voraussetzung ist eine entsprechende Kennzeichnung des Rezeptes durch den Arzt. Allerdings besteht diese Option bislang nur auf dem Papier. Der Grund: Die Beteiligten konnten sich bislang nicht auf die Details zur Abrechnung der Teilabgaben einigen. 

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Laut einer aktuellen Mitteilung im ABDA-Newsroom muss zur die Abrechnung die Originalverordnung eingereicht werden; eine Abrechnung auf Basis von Kopien sei nicht vorgesehen, heißt es. Eine Lösung dafür konnte in Gesprächen zwischen Krankenkassen (GKV-SV), Ärzten (Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV) und Apothekern (DAV) bisher aber nicht gefunden werden. Demnach haben sich GKV-Spitzenverband und DAV für eine Variante stark gemacht, nach der eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern erfolgt. Diese trage aber die KBV bisher nicht mit, heißt es. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehne wiederum der GKV-SV ab. Deswegen rät der DAV derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern, weil der Abrechnungsprozess ungeklärt ist. Er will aber seine Landesapothekerverbände unterrichten, sofern und sobald es in den Gesprächen neue Entwicklungen gibt.  

Theoretisch könnten Ärzte loslegen

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilt in ihren Praxisnachrichten vergangene Woche mit, dass „das Ausstellen von Mehrfachverordnungen für Arzneimittel ab 1. März voraussichtlich noch nicht möglich sein wird“. Theoretisch könnten die Ärzte allerdings bereits seit Sonntag loslegen. Darauf weist die Ärztezeitung (ÄZ) hin. Denn anders als bei vielen bisherigen Organisationsreformen der ambulanten Versorgung habe der Gesetzgeber den Rahmenvertragspartnern zum Mehrfachrezept keinen Regelungsauftrag erteilt, heißt es weiter. Damit gelten ab Sonntag die allgemeinen Vorgaben des neuen Absatzes 1b zum Paragrafen 31 SGB V sowie die einschlägigen Ergänzungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung, so die ÄZ. 

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